Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auto Bucher AG | Version 3.0 | Stand September 2026
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Angebote und Verträge der Auto Bucher AG, Fadenbrücke 8, 6374 Buochs, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung massgebend. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Auto Bucher AG ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Angebot der Auto Bucher AG richtet sich grundsätzlich an Kunden in der Schweiz.
1.2 Rechnung
Technisch eigenständige Leistungen sowie verwendete Ersatzteile und Materialien werden auf der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen. Wird auf Grundlage eines Kostenvoranschlags gearbeitet, kann auf diesen verwiesen werden; zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden separat ausgewiesen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders bezeichnet, inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Beanstandungen einer Rechnung sind der Auto Bucher AG möglichst innert 10 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Kunden werden durch diese Frist nicht ausgeschlossen.
Lehnt eine Versicherung, ein Garantiegeber, Hersteller oder Importeur die vollständige oder teilweise Kostenübernahme ab, bleibt der Kunde zur Bezahlung der von ihm beauftragten und geschuldeten Leistungen verpflichtet, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
1.3 Währung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Beträge in Schweizer Franken (CHF) geschuldet. Akzeptiert die Auto Bucher AG ausnahmsweise eine Zahlung in einer anderen Währung, können die effektiv anfallenden Umrechnungs- und Transaktionskosten weiterverrechnet werden.
1.4 Preise und Preisanpassungen
Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind nur zulässig, soweit sie vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig sind. Ändern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche Steuern oder Gebühren, kann der Preis entsprechend angepasst werden. Bei Fahrzeugbestellungen mit einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten können nachträgliche, von Hersteller oder Importeur verursachte Nettopreisänderungen weitergegeben werden, sofern dies im Kaufvertrag ausdrücklich vorgesehen und für den Kunden vor Vertragsabschluss transparent ausgewiesen wurde. Zwingende Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
1.5 Zahlung und Zahlungsverzug
Der Kaufpreis für Neu- und Occasionsfahrzeuge ist grundsätzlich vor Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werkstatt-, Service- und sonstige Rechnungen sind grundsätzlich bei Fahrzeugabholung bzw. Leistungserbringung fällig. Wird Zahlung auf Rechnung vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage, sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungen können per Banküberweisung sowie mit den von der Auto Bucher AG vor Ort angebotenen Zahlungsmitteln erfolgen. Die Auto Bucher AG kann für einzelne Zahlungsmittel oder Beträge Limiten festlegen und angemessene Voraus- oder Akontozahlungen verlangen.
Nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Für notwendige Mahnungen kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden, soweit diese den tatsächlichen bzw. üblichen Aufwand nicht offensichtlich übersteigt. Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
Die Auto Bucher AG kann fällige Forderungen an Dritte zur Einziehung abtreten. Externe Inkasso- oder Betreibungskosten werden dem Kunden nur auferlegt, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht und die Kosten angemessen sind.
Eine Verrechnung durch den Kunden ist zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zwingende gesetzliche Verrechnungsrechte bleiben vorbehalten.
1.6 Mängel und Gewährleistung
Der Kunde hat das Fahrzeug, Produkt oder die ausgeführte Leistung nach Erhalt im Rahmen des Zumutbaren zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst rasch mitzuteilen. Versteckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
Für Kaufgegenstände gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit im Einzelvertrag oder in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen kann im Einzelvertrag im gesetzlich zulässigen Umfang eine kürzere Frist vereinbart werden.
Bei einem von der Auto Bucher AG zu vertretenden Mangel erhält die Auto Bucher AG zunächst Gelegenheit zur fachgerechten Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Scheitert die Nachbesserung trotz angemessener Versuche oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten Rechte zu. Kosten für Arbeiten Dritter werden nur übernommen, wenn die Auto Bucher AG vorgängig zugestimmt hat oder eine vorgängige Zustimmung im konkreten Fall nicht zumutbar war.
Bei einer Rückabwicklung kann für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs eine angemessene Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden. Deren Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Fahrzeugwert, Alter und gefahrenen Kilometern.
1.7 Herstellergarantie und zusätzliche Garantien
Besteht eine Hersteller- oder Importeursgarantie, richten sich Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Ausschlüsse nach den jeweils gültigen Garantiebedingungen des Garantiegebers. Dasselbe gilt für zusätzliche Garantieprodukte externer Anbieter. Gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber der Auto Bucher AG werden durch eine freiwillige Garantie nur eingeschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart ist.
Unsachgemässe Behandlung, nicht freigegebene Umbauten oder Tuning, Missachtung von Betriebs- und Wartungsvorgaben sowie nicht durchgeführte, erforderliche Service- oder Rückrufmassnahmen können Garantieansprüche nach Massgabe der jeweiligen Garantiebedingungen beeinträchtigen.
1.8 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
Soweit vereinbart und gesetzlich zulässig, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auto Bucher AG. Die Auto Bucher AG ist berechtigt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
Für fällige Forderungen aus Arbeiten oder Lieferungen am überlassenen Fahrzeug kann die Auto Bucher AG ein gesetzliches Retentionsrecht geltend machen, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine allfällige Verwertung erfolgt ausschliesslich nach den gesetzlichen Vorschriften.
1.9 Liefertermine und Lieferverzug
Als voraussichtlich oder prognostiziert bezeichnete Liefertermine sind unverbindliche Plantermine. Ein verbindlicher Liefertermin liegt nur vor, wenn er ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
Bei Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Auto Bucher AG, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Streiks, erheblichen Lieferkettenstörungen oder vom Hersteller bzw. Importeur verursachten Verzögerungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Auto Bucher AG informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald dies möglich ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
1.10 Annahmeverzug
Nimmt der Kunde eine vertragsgemäss bereitgestellte Leistung oder ein Fahrzeug nicht ab, kann die Auto Bucher AG ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist stehen der Auto Bucher AG die gesetzlichen Rechte zu. Ein Schadenersatz wird nur im Umfang des tatsächlich entstandenen oder nach dem konkreten Vertrag wirksam pauschalierten Schadens verlangt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, soweit eine Pauschale vereinbart wurde.
1.11 Haftung
Die Auto Bucher AG haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden sowie nach dem Produktehaftpflichtrecht, bleiben vorbehalten.
Für Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen und nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen wurden, haftet die Auto Bucher AG nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Kunden werden gebeten, Wertsachen vor der Fahrzeugübergabe zu entfernen.
Ist ein Fahrzeug nach fachlicher Einschätzung nicht verkehrssicher, informiert die Auto Bucher AG den Kunden. Eine Herausgabe kann verweigert werden, soweit dies gesetzlich geboten oder zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Gesetzliche Meldepflichten und behördliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien werden auf dessen Wunsch verwendet, sofern dies fachlich und rechtlich vertretbar ist. Für Mängel dieser Teile übernimmt die Auto Bucher AG keine Gewährleistung; für Schäden aus deren Verwendung haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vorstehenden Haftungsregeln.
1.12 Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten durch die Auto Bucher AG richtet sich nach der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung. Diese informiert insbesondere über Bearbeitungszwecke, Empfänger, Auslandbekanntgaben und die Rechte betroffener Personen. Eine Zustimmung zu diesen AGB gilt nicht als Einwilligung in eine Datenbearbeitung, für die das Gesetz eine separate Einwilligung verlangt.
Elektronische Werbung wird nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen versendet. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese separat eingeholt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; gesetzlich zulässige Bestandskundenwerbung kann jederzeit abgelehnt werden.
1.13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion zulasten von Konsumenten wird dadurch nicht vereinbart.
1.14 Form
Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB vor. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
1.15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
Für Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Buochs/Nidwalden Gerichtsstand. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentenverträge, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
1.16 Urheber- und Kennzeichenrechte
Die Auto Bucher AG bzw. die jeweiligen Rechteinhaber behalten sämtliche Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Texten, Marken und sonstigen Unterlagen. Eine Nutzung ausserhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.
2. Neu-, Occasion- und Eintauschfahrzeuge
2.1 Geltungsbereich
Zusätzlich zu Ziff. 1 gelten die folgenden Bestimmungen für den Verkauf von Neu- und Occasionfahrzeugen sowie für Eintauschfahrzeuge.
2.2 Produktdarstellung und Fahrzeugangaben
Abbildungen, Prospekte, Konfiguratoren und Produktbeschreibungen dienen der Information. Bei Neufahrzeugen können insbesondere aufgrund von Modellpflege, Produktionsänderungen oder Darstellung Abweichungen auftreten. Massgebend sind die im konkreten Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften.
Bei Occasionfahrzeugen bemüht sich die Auto Bucher AG um eine möglichst genaue Beschreibung des konkreten Fahrzeugs. Irrtümer oder geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit keine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft betroffen ist.
Verbrauchs-, Reichweiten- und Energiewerte beruhen auf den jeweils anwendbaren Prüfverfahren bzw. Herstellerangaben. Tatsächliche Werte können insbesondere aufgrund Fahrweise, Witterung, Beladung, Bereifung und Fahrzeugkonfiguration abweichen.
2.3 Eintauschfahrzeug
Der Kunde bestätigt, dass er zur Verfügung über das Eintauschfahrzeug berechtigt ist und Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalte, bekannte Unfallschäden, erhebliche Mängel, Umbauten und Tuning vollständig offenlegt.
Werden nach Übergabe erhebliche, bei Vertragsabschluss vorhandene und nicht offengelegte Mängel festgestellt, informiert die Auto Bucher AG den bisherigen Eigentümer ohne unnötigen Aufschub. Ansprüche richten sich nach der getroffenen Vereinbarung und dem anwendbaren Recht.
2.4 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen bei Fahrzeugen grundsätzlich mit der vereinbarten Übergabe auf den Kunden über. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln über den Annahmeverzug. Beim Eintauschfahrzeug gehen Nutzen und Gefahr mit dessen Übergabe an die Auto Bucher AG über.
3. Service, Carrosserie und Werkstatt
3.1 Geltungsbereich
Zusätzlich zu Ziff. 1 gelten die folgenden Bestimmungen für Service-, Diagnose-, Reparatur-, Carrosserie- und Werkstattleistungen.
3.2 Auftragserteilung
Die gewünschten Arbeiten und bekannten Beanstandungen werden im Werkstattauftrag festgehalten. Rückruf- oder Servicekampagnen sowie Softwareupdates werden im Rahmen der Hersteller- bzw. Importeursvorgaben durchgeführt. Soweit daraus für den Kunden zusätzliche Kosten entstehen oder der Leistungsumfang wesentlich erweitert wird, wird vorgängig seine Zustimmung eingeholt, sofern keine gesetzliche Pflicht oder unmittelbare Sicherheitsnotwendigkeit entgegensteht.
Der Kunde wird gebeten, persönliche Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug vor dem Werkstattbesuch zu sichern. Die Auto Bucher AG behandelt im Fahrzeug gespeicherte Daten sorgfältig; für unvermeidbare Datenverluste haftet sie nach Ziff. 1.11.
3.3 Kostenvoranschlag und Zusatzarbeiten
Auf Wunsch erstellt die Auto Bucher AG einen Kostenvoranschlag. Ist dieser ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, gilt er für die darin genannte Dauer, andernfalls für 10 Tage. Kosten für die Erstellung können vorgängig vereinbart und bei Auftragserteilung angerechnet werden.
Werden während der Arbeiten zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht erkennbare Arbeiten notwendig, wird die Zustimmung des Kunden eingeholt, wenn die voraussichtlichen Mehrkosten 10 % des vereinbarten bzw. geschätzten Auftragswerts übersteigen. Bei geringeren Mehrkosten dürfen sachlich notwendige Zusatzarbeiten ausgeführt werden, sofern der Kunde bei Auftragserteilung auf diese Regelung hingewiesen wurde.
Ist der Kunde trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar, werden ohne Zustimmung grundsätzlich nur unaufschiebbare Massnahmen ausgeführt, die erforderlich sind, um unmittelbare Schäden oder Gefahren zu vermeiden. Weitergehende Arbeiten werden zurückgestellt.
3.4 Hol- und Bring-Service / Abholung
Ein vereinbarter Hol- und Bring-Service wird mit der geschäftsüblichen Sorgfalt ausgeführt. Die Haftung richtet sich nach Ziff. 1.11. Kosten und Modalitäten werden im Auftrag vereinbart.
Der Kunde hat das fertiggestellte Fahrzeug nach Mitteilung der Abholbereitschaft innerhalb der vereinbarten bzw. einer angemessenen Frist abzuholen. Bei verspäteter Abholung kann nach vorgängiger Information eine angemessene Standgebühr erhoben werden. Muss das Fahrzeug wegen Annahmeverzugs ausserhalb des Betriebsgeländes abgestellt werden, informiert die Auto Bucher AG den Kunden soweit möglich vorgängig; Haftung und Gefahr richten sich nach dem Gesetz und Ziff. 1.11.
4. Ersatzteile und Zubehör
4.1 Geltungsbereich
Zusätzlich zu Ziff. 1 gelten die folgenden Bestimmungen für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör.
4.2 Prüfung und Reklamation
Der Kunde hat bei einer Bestellung die erforderlichen Fahrzeugangaben möglichst vollständig anzugeben. Erhaltene Produkte sind vor Einbau oder Bearbeitung im zumutbaren Umfang auf Übereinstimmung mit der Bestellung und offensichtliche Schäden zu prüfen. Beanstandungen sind möglichst rasch mitzuteilen. Zwingende Gewährleistungsrechte bleiben vorbehalten.
4.3 Freiwillige Retouren
Soweit kein gesetzliches Rückgabe- oder Gewährleistungsrecht besteht, nimmt die Auto Bucher AG Waren freiwillig nur nach vorgängiger Absprache zurück. Voraussetzung sind grundsätzlich Originalverpackung und neuwertiger, unbenutzter Zustand. Bereits eingebaute, kundenspezifisch beschaffte oder speziell angefertigte Produkte, geöffnete versiegelte Elektronik-/Softwareprodukte sowie entsprechend gekennzeichnete Sonder- oder Abverkaufsartikel können von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen werden.
Rücksendungen erfolgen nach vorgängiger Absprache auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern der Rückgabegrund nicht von der Auto Bucher AG zu vertreten ist.
4.4 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen grundsätzlich mit Übergabe des Produkts auf den Kunden über. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln.
5. Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge
5.1 Geltungsbereich
Zusätzlich zu Ziff. 1 gelten die folgenden Bestimmungen für von der Auto Bucher AG zur Verfügung gestellte Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge.
5.2 Beginn, Ende, Übernahme und Rückgabe
Die Nutzungsdauer beginnt mit der Fahrzeug- bzw. Schlüsselübergabe und endet mit der vereinbarten Rückgabe. Verspätungen sind der Auto Bucher AG unverzüglich mitzuteilen. Für eine verspätete Rückgabe können die vereinbarten Tarife sowie nachgewiesene zusätzliche Kosten, insbesondere aufgrund einer beeinträchtigten Anschlussvermietung, verrechnet werden.
Die Auto Bucher AG kann vor Fahrzeugübernahme ein angemessenes Depot verlangen. Höhe und Zahlungsart werden bei Vertragsabschluss mitgeteilt. Das Fahrzeug ist bei Übernahme zu prüfen; bereits vorhandene, erkennbare Schäden sind vor Fahrtantritt zu melden.
Das Fahrzeug ist in ordnungsgemässem Zustand und mit dem vereinbarten Tank- bzw. Ladezustand zurückzugeben. Fehlendes Zubehör sowie ausserordentliche, vom Kunden verursachte Reinigungskosten können nach effektivem Aufwand bzw. einer vorgängig vereinbarten angemessenen Pauschale verrechnet werden.
5.3 Berechtigte Fahrer und Nutzung
Das Fahrzeug darf nur von den mit der Auto Bucher AG vereinbarten Personen geführt werden, die über einen für die Fahrt gültigen und in der Schweiz anerkannten Führerausweis verfügen. Übungsfahrten, Rennen, motorsportliche Veranstaltungen und eine Weitervermietung sind untersagt.
Wer das Fahrzeug ohne gültige Fahrberechtigung oder entgegen einer ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbeschränkung verwendet, haftet für den daraus kausal entstehenden Schaden im gesetzlich zulässigen Umfang. Weitergehende Ansprüche der Versicherung oder Behörden bleiben vorbehalten.
Der Fahrer hat das Fahrzeug sorgfältig und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu benutzen. Warnanzeigen sind zu beachten; bei sicherheitsrelevanten Meldungen ist die Fahrt, soweit erforderlich, zu unterbrechen und die Auto Bucher AG zu kontaktieren.
Im Fahrzeug ist Rauchen untersagt. Gefährliche Güter dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nach vorgängiger Zustimmung transportiert werden. Tiere dürfen nur nach Absprache mitgeführt werden. Die zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden.
5.4 Unfälle, Pannen und Reparaturen
Bei Unfall, Diebstahl, Panne oder erheblicher Beschädigung ist die Auto Bucher AG unverzüglich zu informieren. Die Polizei ist beizuziehen, wenn dies gesetzlich erforderlich ist, Personen verletzt wurden, die Schuldfrage unklar oder strittig ist, erheblicher Sachschaden vorliegt oder die Auto Bucher AG bzw. Versicherung dies verlangt. Der Unfall ist soweit möglich mit Angaben zu Beteiligten, Zeugen und Fotos zu dokumentieren. Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten sind zu unterlassen.
Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug dürfen grundsätzlich nur nach Zustimmung der Auto Bucher AG vorgenommen werden. In dringenden Fällen, in denen die Auto Bucher AG trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar ist, dürfen nur notwendige Massnahmen zur Schadenminderung bzw. Wiederherstellung der sicheren Weiterfahrt veranlasst werden.
5.5 Schäden, Versicherung und Selbstbehalt
Für die Fahrzeuge besteht der jeweils vereinbarte Versicherungsschutz. Der Kunde trägt im Schadenfall den im Miet-/Ersatzwagenvertrag angegebenen Selbstbehalt, soweit der Schaden vom Versicherungsschutz erfasst ist. Der aktuell vereinbarte Selbstbehalt ist vor Fahrzeugübernahme transparent auszuweisen.
Der Kunde haftet für von ihm oder berechtigten Fahrern schuldhaft verursachte, nicht versicherte Schäden sowie für berechtigte Regressforderungen der Versicherung nach Massgabe des Gesetzes und des Versicherungsvertrags. Eine weitergehende verschuldensunabhängige Haftung besteht nur, soweit sie ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
5.6 Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Auto Bucher AG zulässig. Allfällige zusätzliche Versicherungs-, Maut-, Zoll- oder sonstige Kosten trägt der Kunde, soweit sie durch die von ihm gewünschte Auslandsfahrt entstehen.
5.7 Nichtverfügbarkeit
Ist das vereinbarte Fahrzeug bei Nutzungsbeginn nicht verfügbar, bemüht sich die Auto Bucher AG um eine angemessene Ersatzmobilität. Weitergehende Haftungsansprüche richten sich nach Ziff. 1.11.
6. Reifeneinlagerung
6.1 Geltungsbereich und Einlagerung
Zusätzlich zu Ziff. 1 gelten die folgenden Bestimmungen für die Einlagerung von Reifen und Rädern. Die Einlagerungsdauer wird im Auftrag vereinbart; ohne besondere Vereinbarung gilt sie für eine Saison. Die eingelagerten Gegenstände bleiben Eigentum des Kunden und werden von der Auto Bucher AG sachgerecht aufbewahrt.
Der bei Einlagerung erkennbare Zustand wird im Rahmen der betrieblichen Abläufe dokumentiert. Die Auto Bucher AG kann den Kunden auf erkennbare sicherheitsrelevante Mängel oder eine aus fachlicher Sicht notwendige Erneuerung hinweisen.
6.2 Rückgabe und Beanstandungen
Der Kunde kann die Herausgabe seiner eingelagerten Reifen oder Räder verlangen. Bereits vereinbarte Einlagerungskosten bleiben geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bei Rückgabe sind erkennbare Schäden möglichst sofort, später erkennbare Schäden nach Entdeckung ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.3 Nicht abgeholte Reifen/Räder
Werden Reifen oder Räder nach Ablauf der vereinbarten Einlagerungsdauer nicht abgeholt, kann die Einlagerung zu den dann geltenden Konditionen fortgeführt werden, sofern der Kunde darüber informiert wurde und nicht widerspricht. Möchte die Auto Bucher AG die Einlagerung beenden, setzt sie dem Kunden eine angemessene Frist zur Abholung.
Nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Abholfrist können angemessene weitere Lagerkosten verrechnet werden. Eine Verwertung oder Entsorgung nicht abgeholter Gegenstände erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach vorgängiger angemessener Ankündigung.